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Satzung des FairnessBahNEn e.V.

beschlossen in der Gründungsversammlung des Vereins am 21. Juni 2017 in der Fassung vom 28. April 2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:

    FairnessBahNEn e. V.
    (im Folgenden „Verein“ genannt).

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister in Frankfurt am Main eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist gemäß § 2 der Tarifverträge über die gemeinsame Einrichtung der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Gewährung von Sozialleistungen (im fol-genden GE-TV‘en genannt) in seinen jeweiligen Fassungen eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz.

    Zielsetzung des Vereins ist es zukünftig weitere Eisenbahnverkehrsunterneh-men (nachfolgend: EVU) als Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) aufzunehmen.
  2. Der Verein wird im Geltungsbereich der GE-TV‘en
    a)
    Arbeitnehmer und Einrichtungen durch finanzielle Zuwendungen, Sachzuwendungen oder Administrationsleistungen unterstützen, die der Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit im weitesten Sinne dienen. Dazu zählen u. a. Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung, präventive Gesundheitsmaßnahmen, Konfliktlösung im Bahnbetrieb und Nachwuchsförderung.
    b)
    Leistungen an Arbeitnehmer bewirken in Fällen der Einschränkung der Fähigkeit der Berufsausübung.
    c)
    Zuschüsse an dritte Institutionen gewähren, soweit hierdurch unmittelbar Maßnahmen zur Schaffung wirtschaftlich und sozial gerechtfertigter Beschäftigungsbedingungen unterstützt werden, die mindestens mittelbar der sozialen und wirtschaftlichen Sicherung der in den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer dienen.
    d)
    Preise für außergewöhnliches soziales Engagement von Arbeitnehmern ausloben.
    e)
    einen Härtefonds bilden, dessen Zweck darin besteht, Arbeitnehmern, die sich in einer ungewöhnlichen persönlichen Notlage befinden, eine Unterstützung zukommen zu lassen.

Auf diese vorstehend unter a) bis e) genannten Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

  1. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
    a)
    Mitglieder auf Arbeitgeberseite:
    Eisenbahnverkehrsunternehmen und –verbände (nachfolgend: AG-Organisation bzw. AG-Organisationen).
    b)
    Mitglied auf Arbeitnehmerseite:
    Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), Frankfurt am Main (nach-folgend: GDL).
    b)
    Natürliche Personen
  2. Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist für eine natürliche Person jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende zulässig. Der Austritt erfolgt auch, wenn die natürliche Person von dem Mitglied, das sie vorgeschlagen hat, abberufen wird. Die Austrittserklärung bzw. Abberufung bedarf der Schriftform.
  3. Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist für die in Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b) genannten Organisationen unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende zulässig, nicht aber vor Auslaufen der jeweiligen GE-TV‘en.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verlieren die Mitglieder gem. Abs. 1 Buchst. a) und c) die damit verbundenen Rechte. Für diese erlöschen sämtliche Ansprüche gegen den Verein und das Vereinsvermögen.
  5. Die Aufnahme von weiteren AG-Organisationen in den Verein gilt als vollzogen, sobald das Vereinsmitglied nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) und eine AG-Organisation erstmals einen inhaltsgleichen GE-TV in Kraft gesetzt haben. Eine Aufnahme ist ausgeschlossen, falls diese eine Verletzung von Satzungszielen oder von gesetzlichen Bestimmungen bewirken würde oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten ließe. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der nächsten stattfindenden Sitzung die Aufnahme in den Verein ablehnen. Eine Aufnahme kann nur durch eine Mehrheit der Stimmen der Delegierten in der Mitgliederversammlung abgelehnt werden.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.
  2. Die Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. 1) und 2) werden durch Delegierte vertreten.
  3. Die Zahl der Delegierten wird wie folgt festgelegt:
    a)
    die Mitglieder zu § 3 Abs. 1 Buchst. a) werden durch jeweils einen Delegierten vertreten (Ausnahme: falls der Verein nur ein Mitglied gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) hat, wird dieses durch zwei Delegierte vertreten);
    b)
    das Mitglied zu § 3 Abs. 1 Buchst. b) wird durch vier Delegierte vertreten.

Sind mehrere AG-Organisationen nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) einem Konzern oder einer Holding zugehörig, werden sie als ein Mitglied im Sinne dieser Regelung gewertet.

  1. Es gilt der auch durch eine Satzungsänderung nicht veränderbare Grundsatz, dass unabhängig von der jeweiligen Zahl der arbeitgeberseitigen und arbeit-nehmerseitigen Delegierten stets Parität hinsichtlich der Zahl der Stimmen besteht. Unter Geltung dieser Prämisse wird die Zahl der Stimmen wie folgt bestimmt:
    a)
    Für die Delegierten zu § 5 Abs. 3 Buchst. a) – Arbeitgebervertreter - gilt: Der Delegierte der jeweiligen AG-Organisation erhält für jeden Arbeitnehmer der jeweiligen AG-Organisation, der vom Geltungsbereich des jeweiligen GE-TV erfasst wird , eine Stimme; mindestens eine Stimme erhält jeder Delegierte einer AG-Organisation.
    b)
    Für die vier Delegierten zu § 5 Abs. 3 Buchst. b) - Arbeitnehmervertreter - gilt : Die vier Delegierten erhalten in ihrer Gesamtheit die jeweilige Gesamtzahl der Stimmen, die die arbeitgeberseitigen Delegierten aufgrund der vorstehenden Bestimmung des § 5 Abs. 4 Buchst. a) erhalten. Diese Stimmen sind zu gleichen Anteilen auf die vier arbeitnehmerseitigen Delegierten zu verteilen; einen eventuell nicht durch vier teilbaren Rest erhält einer der vier Delegierten.

Klarstellende Beispiele:

  1. arbeitgeberseitig: 2 AG-Organisationen mit insgesamt 880 „erfassten“ Arbeitnehmern = 2 Delegierte mit insgesamt 880 Stimmen (bei interner Nichtparität); arbeitnehmerseitig: 4 Delegierte mit jeweils 220 Stimmen.
  2. arbeitgeberseitig: 10 AG-Organisationen mit insgesamt 6.400 „erfassten“ Arbeitnehmern = 10 Delegierte mit insgesamt 6.400 Stimmen (bei interner Nichtparität); arbeitnehmerseitig: 4 Delegierte mit jeweils 1.600 Stimmen.
  1. Die Delegierten werden vom jeweiligen Mitglied bestellt und abberufen. Die Benennung von Delegierten nach Aufnahme in den Verein ist spätestens 4 Wochen nach erstmaliger Unterzeichnung eines GE-TV zu erfolgen. Die Neubenennung nach Abberufung von Delegierten muss spätestens 14 Tage nach Abberufung erfolgen. Die Bestellung oder Abberufung ist dem Vorstand des Vereins rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Erst- und/oder Neubenennung von Delegierten nicht fristgerecht, ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und die Wirksamkeit der Beschlüsse nicht eingeschränkt und das Mitglied verzichtet bis zur Benennung auf die Mitwirkung in der Mitgliederversammlung.
  2. Grundsätzlich muss der Delegierte dem Mitglied angehören. Bei Mitgliedern zu § 3 Abs. 1 Buchst. a) muss der Delegierte entweder Organ des Mitglieds sein oder als Arbeitnehmer einer Hierarchieebene angehören, in der er die Auswirkungen der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auf das von ihm vertretene Mitglied bewerten kann (mindestens mittlere Führungsebene wie z.B. Unternehmenspersonalleitung). Als Ausnahme von der Grundregel nach Satz 1 können auch externe Personen als Delegierte benannt werden. Voraus-setzung ist, dass die entsprechende externe Person mindestens zwei Mitglieder gleichzeitig vertritt.

    Durch jede Benennung als Delegierter erhält der Delegierte von dem Mitglied/den Mitgliedern die Vollmacht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Beschlüsse zu fassen.
  3. Jeder Delegierter kann sich durch einen mittels Stimmrechtsvollmacht bevollmächtigten anderen Delegierten vertreten lassen.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a)
    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses des Vorstandes sowie Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
    b)
    Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    c)
    Wahl des Rechnungsprüfers,
    d)
    Wahl des Vorstandes,
    e)
    Beschlussfassung über vom Vorstand abzuschließende Gruppenversicherungsverträge und Festlegung der Leistungen über Maßnahmen auf der Grundlage der tarifvertraglichen Vorschriften,
    f)
    Überwachung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel,
    g)
    Verabschiedung eines Haushaltsplans für das jeweilige Kalenderjahr,
    h)
    Beschlussfassung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2,
    i)
    Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    j)
    Beschlussfassung über Aufnahme weiterer AG-Organisationen,
    k)
    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes (Versammlungsleiter) geleitet. Die Beschlussfähigkeit bestimmt sich nach § 11 Nr. 2 der Satzung.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu ferti-gen, die von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokoll-führer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus je zwei Vertretern der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b).
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Vorstan-des gemäß Abs. 2 einen ersten und zweiten Vorsitzenden sowie deren Stellver-treter. Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende. Zum ersten Vorsitzenden und sei-nem Stellvertreter ist jeweils ein Arbeitnehmerdelegierter zu wählen. Zum zwei-ten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter ist jeweils ein Arbeitgeberdelegierter zu wählen. Die Wahl soll im Anschluss an die ordentliche Mitgliederversamm-lung stattfinden, die die Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß Abs. 2 vor-nimmt.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsit-zende und die jeweiligen Stellvertreter. Jeweils zwei dieser Personen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.
  2. Für die Durchführung der in § 2 der Satzung genannten Aufgabe und für die laufende Verwaltung des Vereinsvermögens bedient sich der Vorstand gemäß § 10 der Satzung einer Geschäftsstelle und einer Geschäftsführung.
  3. Für die Geschäftsführung erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann im Rahmen der Geschäftsordnung oder durch Einzelvollmacht der Geschäftsführung Vertretungsvollmacht erteilen.
  4. Zur Rechnungsprüfung und der Prüfung des Jahresbeschlusses beauftragt der Vorstand die von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfungsgesellschaft.

§ 9 Mittel des Vereins

  1. Der Verein erhält seine Mittel aus zweckgebundenen Zuwendungen auf Grund-lage des § 5 der jeweiligen GE-TV‘en in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Er darf keine Ausgaben tätigen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Alle Mittel sind entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen den in § 2 der Satzung genannten Zwecken zuzuführen.
  5. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§10 Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Die Geschäftsführung ist zu allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen. Sie hat quartalsweise dem Vor-stand über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle zu berichten.
  2. Dem Vorstand obliegt die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung.
  3. Die Anstellungsverträge der Angestellten der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsführung abgeschlossen. Die Angestellten unterstehen der Leitung und der Dienstaufsicht der Geschäftsführung.
  4. Die Geschäftsstelle wird in der Form einer gemeinsamen Geschäftsstelle mit der Geschäftsstelle des Vereins „FairnessPlan e.V.“ mit Sitz in Frankfurt geführt; der Geschäftsführer ist personenidentisch mit dem Geschäftsführer des Vereins „FairnessPlan e.V.“. Der Kostenanteil des Vereins an der gemeinsamen Geschäftsstelle und dem gemeinsamen Geschäftsführer wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung – unter Beachtung des entsprechenden Kostenanteilsbeschlusses des Vereins „FairnessPlan e.V.“ – bestimmt.

§ 11 Datenverarbeitung

  1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke gemäß § 2 der Satzung verarbeitet der Verein Daten des Vereinsmitglieds nach § 3 Abs. 1 b). Sämtliche Leistungsausschüttung und/oder Informationsverbreitung an einzelne Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen Vereinbarung von Tarifvertragsparteien (GE-TV‘en). Durch die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG kann daher von einzelnen Arbeitnehmern die Leistungsausschüttung und/oder Informationszusendung nicht abgelehnt werden, sofern die Tarifbindung über die Mitgliedschaft beim Vereinsmitglied nach § 3 Abs. 1 b). besteht.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Halbjahr statt. Zu ihr ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung und Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter schriftlich einzuladen. Die Einladung ist an die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) zu richten.

    Anträge der Mitglieder auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sollen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsführung eingegangen sein.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und das Mitglied gem. § 3 Abs. 1 Buchst. b) vertreten sind.

    Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief an die Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

    Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Stim-men gefasst, falls dazu keine andere Regelung in dieser Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (Ausnahme: Aufnahme einer AG-Organisation in den Verein gem. § 3 Abs. 5).
  3. In einer Mitgliederversammlung kann über Angelegenheiten, die nicht auf der mitgeteilten Tagesordnung stehen, Beschluss gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
  4. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b). Ist eine Beschlussfassung nicht möglich, weil ein Mitglied trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten ist, hat der Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief eine neue Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung ist frühestens drei Tage, spätestens 14 Tage nach der Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort ist für die Beschlussfassung die Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) erforderlich.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn jeweils ein Vorstandsmitglied der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b) anwesend ist oder durch schriftliche Vollmacht vertreten wird. Die Parität im Verhältnis der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b) wird durch Verzicht auf Stimmrechtsausübung gewährleistet. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich die Angelegenheit der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 13 Vergütung der Organmitglieder

  1. Die Mitglieder sowie ihre Delegierten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das gilt auch für Delegierte, die Mitglieder des Vorstands sind.

    Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten sie ein Sitzungsgeld, den Ersatz ihrer baren Auslagen und, soweit ein Lohnausfall entsteht, die Erstattung des nicht erzielten Bruttolohns. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur zulässig nach der Abwicklung aller den Arbeitnehmern aus den jeweiligen GE-TV‘en zustehenden Ansprüche.
  2. Die Auflösung des Vereins bedarf der einstimmigen Beschlussfassung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Über einen Antrag auf Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung enthalten und diese Tagesordnung den Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung der zweiwöchigen Einladungsfrist vorher zugeleitet worden ist.

    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist durch eingeschriebenen Brief innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort ist für die Beschlussfassung die Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) erforderlich. Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  3. Die durch die Auflösung erforderlich werdende Abwicklung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung berufene Liquidatoren.
  4. Das Vermögen des Vereins ist nur für die in § 2 der GE-TV‘en vorgesehene Zwecke zu verwenden und steht ausschließlich den nach den Vorschriften begünstigten Arbeitnehmern zu. Ein nach Auflösung des Vereins eventuell verbleibendes Restvermögen wird an eine gemeinnützige Organisation, die durch einstimmigen Beschluss der beiden Liquidatoren zu bestimmen ist, zugewendet.

    Der Beschluss über die Verwendung des Restvermögens bedarf der Genehmi-gung des zuständigen Finanzamtes. Er darf erst nach Erteilung der Genehmi-gung ausgeführt werden.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 16 Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung vom 28. April 2022 tritt mit Wirkung zum 28. April 2022 in Kraft.

Berlin, den 28. April 2022

Kontakt


069 264 868 95-0
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